Hausordnung

Rechts­grund­la­gen für diese Hau­sor­d­nung sind das Grundge­setz, das säch­sis­che Schulge­setz und alle darauf beruhen­den Verord­nun­gen und Ver­wal­tungsvorschriften.

Präam­bel

Die Per­sön­lichkeit eines jeden Einzel­nen ist von allen zu acht­en. Deshalb sind Höflichkeit, Pünk­tlichkeit, Hil­fs­bere­itschaft und gegen­seit­ige Rück­sicht­nahme, aber auch angemessene Klei­dung, die Voraus­set­zun­gen für ein vernün­ftiges Miteinan­der.

Darüber hin­aus han­deln Schü­lerin­nen und Schüler und Lehrerin­nen und Lehrer entsprechend den nach­fol­gen­den Ver­hal­tens­grund­sätzen und Werten: Ver­ant­wor­tungs­bere­itschaft, Gerechtigkeit, Weltof­fen­heit, Inter­esse, Tol­er­anz, Aufgeschlossen­heit und Kri­tik­fähigkeit. 

1. Unter­richt­szeit­en und Pausen­regelun­gen

Ein reg­ulär­er Unter­richt­stag begin­nt um 8:00 Uhr und endet um 15:30 Uhr (abhängig vom jew­eili­gen Stun­den­plan). Die Dauer der Mit­tagspause kann bedarfs­be­d­ingt durch die Schulleitung geän­dert wer­den. Auf Anord­nung der Schulleitung kann es verkürzte Unter­richts- und Pausen­zeit­en geben (zu ent­nehmen “Unter­richt­szeit­en”). Bei Verkürzung des Unter­richts ist die Essen­sein­nahme auch nach der let­zten Unter­richtsstunde möglich.

2. Betreten und Ver­lassen der Schule

  • Als Schul­weg gilt der direk­te Weg von zu Hause zur Schule und umgekehrt. Das Schul­ge­bäude wird 15 Minuten vor Unter­richts­be­ginn geöffnet. Bei Regen, Schneefall sowie bei Frost ist das Schul­haus ab 7.30 Uhr geöffnet.
  • Das Befahren des Schul­gelän­des mit Fahrzeu­gen ist ver­boten. Fahrräder wer­den in den vorhan­de­nen Fahrrad­stän­dern abgestellt und angeschlossen. Eine Sach­haf­tung beste­ht im Schadens­fall durch die Schule nicht.
  • Das Befahren des Schul­gelän­des (Park­platz) ist nur dem Per­son­al ges­tat­tet.

Das Betreten des Schul­gelän­des ohne Anmel­dung ist nur Schü­lerin­nen und Schüler, deren Eltern und Per­so­n­en­sorge­berechtigten, den Lehrkräften und den tech­nis­chen Mitar­bei­t­en­den ges­tat­tet. Schul­fremde Per­so­n­en haben sich im Sekre­tari­at oder beim Haus­meis­ter anzumelden.

3. Anwe­sen­heit im Unter­richt, Beurlaubun­gen, Krankheit, Unfälle

  • Bei Krankheit oder son­stiger Ver­hin­derung des Schulbe­such­es ist die Schule unverzüglich — in der Regel bis zum Ende der 1. Unter­richtsstunde — tele­fonisch zu informieren. Eine schriftliche Entschuldigung ist inner­halb von 3 Werk­ta­gen bei der Klassen­leitung oder Kursleitung vorzule­gen.
  • Bei Schü­lerin­nen und Schüler der Ober­stufe kann unter Begrün­dung ein Kranken­schein ver­langt wer­den, wenn während der Zeit ihres Fehlens eine Klausur bzw. ein angekündigter Test geschrieben wird. Die Krankmel­dung ist den Fach­lehrkräften zum Abze­ich­nen vorzule­gen und danach der Kursleitung zu übergeben.
  • Unfälle und Erkrankun­gen während der Schulzeit (ein­schließlich Schul­weg) sind auf­sichts­führen­den bzw. unter­rich­t­en­den Lehren­den und dem Sekre­tari­at zu melden. Ver­band­skästen befind­en sich im Sekre­tari­at, in den Haus­meis­ter­büros, Turn­hallen sowie in den Vor­bere­itungsz­im­mern der natur­wis­senschaftlichen Fachk­abi­nette.
  • Unfälle sind in das Unfall­buch einzu­tra­gen, von den Eltern aus­ge­füllte Unfall­berichte im Sekre­tari­at abzugeben.
  • Darüber hin­aus gel­ten die geset­zlichen Regelun­gen des Bun­des und des Freis­taates Sach­sen.


4. Stun­den- und Pausenord­nung

  • Der Kon­sum von Dro­gen und Alko­hol ist auf dem gesamten Schul­gelände ver­boten. Das Betreten des Schul­gelän­des und die Teil­nahme am Unter­richt unter Ein­fluss von Dro­gen und Alko­hol sind nicht ges­tat­tet. Im engen schulis­chen Bere­ich (Aufen­thalt in der Schule sowie Teil­nahme an schulis­chen Ver­anstal­tun­gen) beste­ht ein strik­tes Ver­bot, Cannabis­pro­duk­te, gle­ich in welch­er Menge und Form, mit sich zu führen. Dies gilt für alle Per­so­n­en, die sich im Schulgebäude und auf dem Schulgelände aufhal­ten bzw. an verbindlichen schulis­chen Ver­anstal­tun­gen (§ 26 SächsSchulG) teil­nehmen.
  • Den Anweisun­gen des Lehrper­son­als sowie der Angestell­ten der Schule ist Folge zu leis­ten.
  • Spätestens 5 Minuten vor Unter­richts­be­ginn haben sich alle Schü­lerin­nen und Schüler an ihren Plätzen im Unter­richt­sraum aufzuhal­ten. Ist 10 Minuten nach Unter­richts­be­ginn keine Lehrkraft anwe­send, so teilt dies der Klassen­sprech­er oder die Klassen­sprecherin im Sekre­tari­at mit.
  • In den großen Pausen ver­lassen die Schü­lerin­nen und Schüler in der Regel die Unter­richt­sräume und begeben sich auf den Hof. Die Unter­richt­sräume sind während dieser Zeit ver­schlossen. Haus­pausen wer­den per Durch­sage angekündigt. Schü­lerin­nen und Schüler der Klassen­stufen 10 — 12 kön­nen sich auch während der großen Pausen im Schul­haus aufhal­ten. Der Aufen­thalt im Klu­braum ist den Schü­lerin­nen und Schüler der Ober­stufe vor­be­hal­ten.
  • Während der Pausen ist der Aufen­thalt hin­ter der großen Turn­halle, bei den Müll­con­tain­ern, in den Beeten, im Bere­ich der Fahrrad­stän­der, auf dem Park­platz sowie auf den Sportan­la­gen ver­boten.
  • Das Ver­lassen des Schul­gelän­des ist auss­chließlich den Schü­lerin­nen und Schülern der Ober­stufe während der Freis­tun­den und großen Pausen ges­tat­tet.
  • Zur Ver­mei­dung von Unfällen ist es unter­sagt, sich auf Fen­ster­bret­ter und Heizun­gen zu set­zen, aus dem Fen­ster hin­auszulehnen, mit Gegen­stän­den zu wer­fen, sich unbefugt an Instru­menten und Instal­la­tio­nen zu ver­greifen, im Schul­haus zu ren­nen oder sich zu raufen.
  • Es dür­fen nur wiederver­schließbare Glas­flaschen mit­ge­bracht wer­den (Schraub- oder Bügelver­schluss).
  • Fen­ster dür­fen nur im Bei­sein der Lehrkraft geöffnet wer­den.
  • Die schulis­chen Lei­hgeräte der Bewegten Pause dür­fen auss­chließlich auf dem Hof A/B und Hof B genutzt wer­den, sowie bei trock­en­em Wet­ter auf dem Aschep­latz und der Wiese. Näheres wird durch die Regelun­gen zur Bewegten Pause fest­gelegt. Auf gegen­seit­ige Rück­sicht­nahme ist zu acht­en.
  • Während des Unter­richts sind pri­vate elek­tro­n­is­che Endgeräte und Medi­en aus­geschal­tet in der Schul­tasche. Auss­chließlich nach Erlaub­nis  durch die Lehrkraft ist die Nutzung im Unter­richt erlaubt. Die Nutzung von pri­vat­en Endgeräten (z.B. Smart­phone, Note­book, Tablet) für schulis­che Zwecke wird geson­dert geregelt. Die laut­lose Nutzung pri­vater elek­tro­n­is­ch­er Endgeräte und Medi­en in Pausen und Freis­tun­den ist auss­chließlich den Klassen­stufen 8–12 erlaubt. Im Speis­er­aum ist die Nutzung elek­tro­n­is­ch­er Medi­en generell unter­sagt. Für die Klassen­stufen 5–7 gilt die medi­en­freie Pause, das heißt die Nutzung pri­vater elek­tro­n­is­ch­er Endgeräte und Medi­en ist vom Betreten bis zum Ver­lassen des Schul­gelän­des nicht ges­tat­tet, dies schließt auch Schul­ver­anstal­tun­gen ein (in Not­fällen kön­nen die Ler­nen­den der Klassen­stufen 5–7 in den Pausen ihre Per­so­n­en­sorge­berechtigten über das Sekre­tari­at erre­ichen). Video‑, Bild- und Tonauf­nah­men sind für alle Klassen­stufen unter­sagt. Maß­nah­men bei Ver­stoß gegen die Nutzungsregelung für pri­vate elek­tro­n­is­che Endgeräte und Medi­en auf dem Schul­gelände sind der Anlage zur Hau­sor­d­nung zu ent­nehmen.
  • Nach der let­zten Unter­richtsstunde im Unter­richt­sraum stellen die Schü­lerin­nen und Schüler der Klasse die Stüh­le hoch, reini­gen die Tafel, schließen die Fen­ster und ent­fer­nen und entsor­gen Papi­er und Müll vom Boden. Die Lehrkraft ver­schließt das Zim­mer.
  • Auf Müll­tren­nung ist zu acht­en.


5. Beschädi­gun­gen — Schadenser­satz

  • Ein­rich­tungs- und Lehrge­gen­stände sowie pri­vates Eigen­tum sind pfleglich zu behan­deln.
  • Beschädi­gun­gen — das sind auch Schmier­ereien — sind sofort der Klassenleitung/Kursleitung zu melden. Vorsät­zlich oder grob fahrläs­sig beschädigtes sowie ver­lorenes Inven­tar kann der Schul­träger auf Kosten des bzw. der Schuldigen repari­eren bzw. erset­zen lassen.
  • Im Weit­eren gel­ten die geset­zlichen Regelun­gen des Freis­taates Sach­sen und die Bes­tim­mungen der Ver­sicherungsträger.


6. Außerun­ter­richtliche Ver­anstal­tun­gen im Schul­haus

Ver­anstal­tun­gen dieser Art bedür­fen der Genehmi­gung des Schulleit­ers.

7. Aushänge

Das Ver­bre­it­en bzw. Aushän­gen von Druckschriften oder anderen Mit­teilun­gen durch Lehrende, Schü­lerin­nen und Schüler oder schul­fremde Per­so­n­en bedarf der Genehmi­gung des Schulleit­ers.

8. Klei­derord­nung

In dieser Bil­dung­sein­rich­tung streben wir nach einem sicheren, respek­tvollen und inklu­siv­en Umfeld für alle Mit­glieder unser­er Gemein­schaft. Aus diesem Grund ist das Tra­gen von Bek­lei­dung und Acces­soires, die extrem­istis­che, ver­fas­sungs­feindliche, gewaltver­her­rlichende, frem­den­feindliche oder frauen­feindliche sowie ander­weit­ig diskri­m­inierende Sym­bo­l­ik repräsentieren, unter­sagt. Das gilt auch für Logos, Sym­bole, Far­ben und Uni­for­men oder son­stige Kennze­ichen, die mit extrem­istis­chen, ver­fas­sungs­feindlichen, gewaltver­her­rlichen­den, frem­den­feindlichen, frauen­feindlichen und diskri­m­inieren­den Grup­pierun­gen, Bewe­gun­gen oder Ide­olo­gien in Verbindung gebracht wer­den können.

Auch das Tra­gen von militärischen Uni­for­men ist unter­sagt.

Das F.-A.-Brockhaus-Gymnasium ste­ht für den Respekt gegenüber allen Indi­viduen, unabhängig von ihrer Herkun­ft, ihrer Identität oder ihren Überzeugungen. Daher sind Has­sre­den, extrem­istis­che Het­ze oder jed­wede Art der Diskri­m­inierung oder des Ras­sis­mus in unser­er Schule unter­sagt.

 

     R. Tramm       K. Schwalbe         J. Michael         P. Riehl
     Schulleiter    Elternratsvors.     Lehrervertr.,      Schülersprecher   
                                        Schulkonferenz                                                        


Anlage zur Hausordnung der F.-A.-Brockhaus-Schule/Gymnasium der Stadt Leipzig

Maß­nah­men bei Ver­stoß gegen die Nutzungsregelun­gen für pri­vate elek­tro­n­is­che Endgeräte auf dem Schul­gelände (siehe Punkt 4 der Hau­sor­d­nung):

  1. Beim erst­ma­li­gen Ver­stoß gegen die Nutzungsregelun­gen wird das elek­tro­n­is­che Endgerät von der Lehrkraft einge­zo­gen und im Sekre­tari­at hin­ter­legt. Die Schü­lerin bzw. der Schüler kann dieses an dem­sel­ben Unter­richt­stag abholen.
  2. Beim 2. Ver­stoß gegen die Nutzungsregelun­gen wird das elek­tro­n­is­che Endgerät von der Lehrkraft einge­zo­gen und im Sekre­tari­at hin­ter­legt. Die Per­so­n­en­sorge­berechtigten kön­nen dieses Endgerät an dem­sel­ben Unter­richt­stag abholen (nicht die Schülerin/der Schüler).
  3. Beim 3. Ver­stoß gegen die Nutzungsregelun­gen wird das elek­tro­n­is­che Endgerät von der Lehrkraft einge­zo­gen und im Sekre­tari­at hin­ter­legt. Die Per­so­n­en­sorge­berechtigten kön­nen dieses an dem­sel­ben Tag abholen (nicht die Schülerin/der Schüler). Die Ahn­dung des Ver­stoßes durch eine Ord­nungs­maß­nahme gemäß § 39 Abs. 2 Schulge­setz ist möglich und wird geprüft.